Rechtsverbindliche Information für die Schulämter und Landesschulräte in Österreich
Schwerpunkt: Militärschulen in Niederösterreich (Erzdiözese Wien)



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Es scheint beispielsweise dem Schulamt der Erzdiözese Wien bisher entgangen zu sein, was die auf dem Konkordat basierenden Statuten des Militärordinariates der Republik Österreich vom 21. März 1989 bindend für kirchliche und staatliche Organe festgelegt haben: "Gemäß Apost. Konstitution Spirituali militum curae vom 21. April 1986, IV, hat der Militärordinarius eine personale Jurisdiktion (...) Dazu gehören im einzelnen: (...) 3.1.5 Personen, die Militärschulen besuchen." Diese in Punkt 3 also detaillierte personale Jurisdiktion wird in weiterer Folge als ordentlich sowie eigenständig definiert, d. h. in voller Äquivalenz zum Territorialbischof.


Daraus folgt, daß genau so wie der hwst. Herr Militärordinarius den Seelsorger für die Theresianische Militärakademie installiert, ohne irgendeinen Konsens seitens eines Territorialbischofs zur Gültigkeit zu benötigen, derselbe Militärordinarius das Recht hat, in voller Autorität und nötigenfalls im Alleingang festzulegen, wer den seiner personalen Jurisdiktion ausdrücklich zugewiesenen Schülern der Militärschulen bei der Ther MilAk den katholischen Religionsunterricht erteilt. Dies bedeutet fernerhin, daß die Bestimmung der Religionslehrer seitens des Militärbischofs vom staatlichen Schulamt bzw. vom Landesschulrat anzuerkennen ist. Daraus folgt schließlich, daß alle Religionslehrer an solchen Schulen der ausdrücklichen missio des Militärbischofs bedürfen. Der Besuch der Schulseiten bestätigt eindeutig, daß es sich im konkreten Fall um Militärschulen im Sinne der vom Heiligen Stuhl gegebenen Statuten der Militärdiözese handelt.


Das Argument der kumulativen Jurisdiktion zeugt von sachlicher und gesetzlicher Unkenntnis: diese kommt zum Tragen, wenn sich der Einzelschüler oder Einzelsoldat wahlweise seiner territorialen Diözese oder seiner personalen (Militär)diözese zuwendet, nicht jedoch als Eingriff der Territorialbischöfe in die den Diözesanbischöfen rechtlich angeglichene Jurisdiktion des Militärordinarius. Denn dies würde ja zudem bedeuten, daß praktisch alle Diözesanbischöfe Österreichs mitbestimmen müßten, wer an einer österreichischen Militärschule Religionsunterricht erteilt, weil ja Schüler aus nahezu allen Bundesländern heranreisen.


Die konkrete Praxis also, daß beispielsweise das Erzbischöfliche Schulamt unter Autorität des jurisdiktionell unter keinem Titel zuständigen Erzbischofs von Wien die Religionslehrer bestimmt, kann nur dann als rechtskonform angesehen werden, wenn der Militärbischof von Österreich demselben Amt eine schriftliche Vollmacht erteilen würde, die jedoch jederzeit kündbar sein muß. In Wirklichkeit jedoch kann der Militärordinarius sein Ordinariat oder sein Militärbischofsamt beauftragen, die Verwaltungsagenden betreffend Religionslehrer an Militärschulen vollständig zu übernehmen und alleiniger Ansprechpartner der staatlich zuständigen Stellen zu sein. Konkret haben auf Einhaltung dieser staatskirchenrechtlichen Regelungen auch das Bundesministerium für Unterricht und das Bundesministerium für Landesverteidigung zu achten.


Als Beispiel, daß sich die universal gültige Apostolische Konstitution Spirituali militum curae überall ähnlich auswirkt, sei hier Deutschland genannt. Völlig richtig berichtete die "Tagespost" am 2. September 2000 auf der Titelseite anläßlich der Ernennung des katholischen Militärbischofs: "Zu seinem Seelsorgsbereich zählen die Soldaten der Bundeswehr und deren katholische Angehörige, die zivilen katholischen Mitarbeiter sowie die Einrichtungen der Bundeswehr einschließlich deren Krankenhäuser, Schulen und Hochschulen." Diese eindeutige Rechtslage auch in Österreich wird nun dort sogar von ziviler Seite bestätigt. So teilte die österreichische Volksanwaltschaft unter dem Kapitel Amtlicher Verkehr der Schulaufsichtsbehörde mit katholischer Kirche dem Nationalrat fürr das Jahr 2001 mit: "Zur Thematik, ob der Landesschulrat für Niederösterreich in Fragen, die den Religionsunterricht am Bundes-Oberstufenrealgymnasium und Bundesgymnasium für Berufstätige (Soldaten) an der Theresianischen Militärakademie Wr. Neustadt, insbesonders aber die Bestellung von Religionslehrern, betreffen, mit dem Militärordinariat oder aber mit dem Schulamt der Erzdiözese Wien zu verkehren hat, stellt ein Schreiben des Päpstlichen Rates für Gesetzesauslegung basierend auf den Statuten des Militärordinariats der Republik Österreich und auf der Apostolischen Konstitution Spirituali militum curae fest, dass alle, die Militärschulen besuchen oder dort Dienst tun, zum Militärordinariat gehören und auch dessen Jurisdiktion unterstehen. Trotz Kenntnis dieser Rechtslage wird von Seiten des Landesschulrates für NÖ diese Schule auf Grund seinerzeitiger Feststellungen der Kirche als zur Erzdiözese Wien zugehörig gesehen. Eine Veränderungsmitteilung seitens der Kirche hätte den Landesschulrat für NÖ nicht erreicht. Es sei alleinige Sache der jeweiligen Kirche, festzustellen, welcher ihrer Teile den Religionsunterricht zu besorgen hat. Im konkreten Fall müsse die Abklärung kirchenintern zwischen der Erzdiözese Wien und dem Militärordinariat erfolgen. Nach Meinung der VA ergibt sich die Zuständigkeit allerdings aus der Rechtslage und nicht aus einer Mitteilung seitens einer kirchlichen Stelle. Die einschlägigen staats- und kirchenrechtlichen Rechtsquellen stellen das alleinige konstitutive Element für die Abklärung der Frage der zuständigen kirchlichen Stelle dar. Da die Schulaufsichtsbehörde ausschließlich mit der zuständigen kirchlichen Stelle Kontakt aufzunehmen hat und der amtliche Verkehr mit einer sachlich unzuständigen kirchlichen Organisationseinheit auch eine Reihe von Rechtsproblemen wie z. B. Datenschutz, Amtsverschwiegenheit sowie Nichtigkeit von Rechtsakten aufwirft, ist nach Meinung der VA eine Änderung der Verwaltungspraxis des Landesschulrates für NÖ dringend geboten. Die VA wird die weitere Entwicklung beobachten."



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