Militärdiözese in Österreich
Zur kirchlichen Bestellung des Militärpfarrers
Kirchenrechtliche Vorschläge

Da in den Statuten des Militärordinariates in Österreich bekanntlich sowohl von der kirchlichen Bestellung als auch von der staatlichen Ernennung der Militärseelsorger die Rede ist, hat also jeder ernannte Militärpfarrer gewissermaßen zwei "Titel" in der Hand: einen kirchlichen und einen staatlichen. Für die Jurisdiktion über bestimmte anvertraute Seelen genügt theoretisch die kirchliche Bestellung, ja diese ist zur Gültigkeit vieler Rechtsakte und Handlungen absolut notwendig. Dies gilt natürlich sowohl für längere als auch für kürzere Einsätze, sei es im Inland, sei es im Ausland.
Hier werden aus eigener Erfahrung zwei Vorschläge angeboten: eine Kurzfassung und eine Langfassung.



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Urkundenvorschläge für die kirchliche Bestellung des Militärpfarrers


A. Kurzfassung


Mit Wirksamkeit vom (Datum) ernenne ich Sie gemäß der Statuten des Militärordinariates der Republik ÖSTERREICH zum


CAPPELLANUS MILITUM


für die Militärpfarre (genaue Angabe des Seelsorgsbereiches).


Gemäß Art. VII der Apostolischen Konstitution "Spirituali militum curae" vom 21. April 1986 haben Sie in dem Ihnen zugeteilten Seelsorgsbereich für die festgelegte Zeit die Rechte und Pflichten des Pfarrers gemäß CIC 1983.


Gottes Segen begleite Ihre Tätigkeit!


Militärbischof


WIEN, am (Datum) - Notar



B. Langfassung


Mit Wirksamkeit vom (Datum) ernenne ich Sie gemäß der Statuten des Militärordinariates der Republik Österreich (vgl. Nr. 4.2) nach erfolgtem Anhören meines Konsultorenkollegiums1 und hergestelltem Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zum Militärgeistlichen (Militärkaplan) für die Militärpfarre (genaue Angabe des Seelsorgsbereiches), d. h. unter meiner Autorität ausgestattet mit personaler und ordentlicher Jurisdiktion bezogen auf alle der genannten Militärpfarre gemäß Statuten des Militärordinariates (vgl. Nr. 3) zugehörigen Seelen der römisch-katholischen Christgläubigen.


Wie Sie wissen, haben Sie gemäß Art. VII der Apostolischen Konstitution "Spirituali militum curae" vom 21. April 1986 in dem Ihnen zugeteilten personalen Seelsorgsbereich für die festgelegte Zeit die Rechte und Pflichten des Pfarrers gemäß CIC 1983, soweit sich nicht bekanntermaßen aus der Natur der Sache oder aus den Statuten unserer Diözese etwas anderes ergibt.


Insbesondere erinnere ich Sie an die Applikationspflicht gemäß Can. 534, wobei die in Österreich geltende Ordnung der gebotenen Feiertage zu beachten ist. Beachten Sie vor allem Ihre grundlegenden Aufgaben gemäß Cann. 528 - 530. Sie haben sich u. a. "mit aller Kraft, auch unter Beiziehung der Hilfe von Gläubigen, darum zu bemühen, daß die Botschaft des Evangeliums auch zu jenen gelangt, die religiös abständig geworden sind oder sich nicht zum wahren Glauben bekennen." (Can. 528 § 1) Um Ihre Hirtenaufgabe sorgfältig wahrzunehmen, haben Sie auch darum bemüht zu sein, die Ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen zu kennen (vgl. Can. 529 § 1). In Ihrer Pfarre sind Sie jedoch nicht verpflichtet, einen Pfarrgemeinderat zu bilden.2 Außerdem erinnere ich Sie an Ihre Dispensmöglichkeiten gemäß Can. 1079 § 2, Can. 1196 n. 1 und Can. 1245.


Soferne Sie durch das Recht nicht befugt sind, das hl. Sakrament der Firmung zu spenden, wenden Sie sich an mich, um ausnahmsweise eine entsprechende Vollmacht3 bzw. den genauen Termin eines geplanten Besuches Ihrer Pfarrangehöigen seitens vorgesehener Firmspender zu erhalten. Ich weise in diesem Zusammenhang hin auf Ihre diesbezügliche Pflicht der Erinnerung und Firmvorbereitung gemäß Can. 890 sowie Ihre generelle Verantwortung für die katechetische Bildung der Gläubigen gemäß den Cann. 776 f. Die heiligen Öle dürfen Sie immer mit sich führen - sorgen Sie bitte gemäß Can. 847 § 2 rechtzeitig um die jährliche Überbringung der neugeweihten Öle in Ihre Militärpfarre. Soweit es Ihnen möglich sein sollte, sind Sie gebeten, mit dem zuständigen lateinischen Ortsordinarius bzw. in Ermangelung mit anderen katholischen Ordinarien in guten Kontakt zu treten und mir darüber ebenso Bericht zu erstatten.4


Bei allen Rechtsgeschäften vertreten Sie gemäß Can. 532 Ihre Militärpfarre gemäß den kirchenrechtlichen und staatsgesetzlichen Vorschriften. Sie haben dabei die Can.. 1281 - 1288 zu beachten, sofern sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt. Wenn es noch kein Bestandsverzeichnis gemäß Can. 1283 n. 2 gibt, ersuche ich Sie, im Rahmen Ihrer zeitlichen Möglichkeiten ein solches anzulegen und ein Exemplar an das Militärordinariat zu übersenden, wobei Veränderungen in Hinkunft in beiden Exemplaren zu verzeichnen wären. Was Spenden und Spendensammlungen betrifft, beachten Sie neben den Cann. 1265 - 1267 alle anderen gesetzlichen Bestimmungen sowie meine eigenen Anordnungen. Im Zweifel haben Sie sich an mich zu wenden.


Gottes Segen begleite Ihre Tätigkeit!


Militärbischof


WIEN, am (Datum) - Notar



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1Diese Anhörung ist zur Gültigkeit erforderlich!

2Diese Bestimmung gilt nur im Falle eines Auslandseinsatzes.

3Auch diese Formulierung ist auf den Auslandseinsatz abgestimmt.

4Dieser Wunsch ist wiederum besonders bei Auslandseinsätzen relevant.